Ab welcher rentenhöhe muss ich mich selbst krankenversichern
Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner KVdR versichert. Diese wird von den normalen gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder Ersatzkassen betrieben. Nicht jeder Rentner wird dort automatisch Pflichtmitglied. Für manche kommt nur eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage; andere möchten privat versichert bleiben. Wir beantworten einige häufig gestellte Fragen:. Für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner KVdR sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Wer berufstätig war, muss in der 2. Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein - egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied. Anrechenbar sind auch Zeiten der Familienversicherung. Zeiten des Verbleibs in einer gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland sind anrechenbar bei den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und bei Staaten, mit denen ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht.
Ab welcher Rentenhöhe muss ich mich selbst krankenversichern?
Bei mehreren gesetzlichen Renten, etwa einer zusätzlichen Versicherten- oder Witwenrente, werden diese Renteneinkünfte für die Beitragsberechnung zusammengezählt. Hierzu zählen Betriebsrenten, Witwen- oder Waisengeld, Renten aus der aus Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Renten aus Versorgungswerken für bestimmte Berufe. Diese Bezüge sowie Einkommen aus Erwerbstätigkeit führen zu zusätzlichen Krankenkassen-Beiträge. Nicht eingerechnet werden Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und private Renten. Im Unterschied zu der gesetzlichen Rente müssen Rentner für die zusätzlichen Bezüge jedoch allein die Krankenkassenbeiträge zahlen. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hier keinen Beitragsanteil. Es werden daher volle 14,6 Prozent Krankenkassenbeitrag plus Zusatzbeitrag abgezogen. Allerdings gilt für Versorgungsbezüge ein Mindestbetrag. Erst wenn die Einnahmen der Versorgungsbezüge diesen Grenzwert insgesamt überschreiten, müssen Krankenkassenbeiträge für die Zusatzrenten bezahlt werden.
| Rentenhöhe und Krankenversicherungspflicht | Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner KVdR versichert. Diese wird von den normalen gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder Ersatzkassen betrieben. |
| Selbstständige und Rentenhöhe: Krankenversicherung ab wann? | Suchtext Suchen. Auch im Alter bietet Ihnen die gesetzliche Kranken- und die soziale Pflegeversicherung den gewohnten Schutz. |
Rentenhöhe und Krankenversicherungspflicht
Suchtext Suchen. Auch im Alter bietet Ihnen die gesetzliche Kranken- und die soziale Pflegeversicherung den gewohnten Schutz. Die Art der Pflegeversicherung lehnt sich an das Krankenversicherungsverhältnis an. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen zahlen in die sozialen Pflegekassen ein. Es gilt der Leitsatz: "Im Ruhestand sind Sie kranken- und pflegeversichert wie im bisherigen Erwerbsleben. Auch als Rentner zahlen Sie hierfür Beiträge an Ihre Krankenkasse. Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder zahlen in der Regel nach der Höhe ihrer Einkommen monatlich Beiträge und erhalten im Krankheitsfall dafür alle erforderlichen Leistungen. Privat Krankenversicherte hingegen zahlen monatlich einkommensunabhängige Beiträge an ihr Versicherungsunternehmen. Die Beitragshöhe bemisst sich hierbei nach den versicherten Risiken. Wir beteiligen uns an Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung - ob Sie als Rentner nun in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder sich privat versichern.
Selbstständige und Rentenhöhe: Krankenversicherung ab wann?
Den KVdR-Status erhalten Ruheständler mit einer gesetzlichen Rente, die die zweite Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert waren. Wer zum Beispiel 50 Jahre gearbeitet hat, muss von den letzten 25 Jahren insgesamt 22,5 Jahre auf diese Weise krankenversichert gewesen sein. Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre Vorversicherungszeit hinzugerechnet. Für die Anrechnung der Kinderjahre ist unerheblich, wer den Nachwuchs betreut hat. Jeder Elternteil kann sich jeweils drei Jahre für leibliche, Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder anrechnen lassen. Zwei Rechenbeispiele:. Herr Kinderreich ist mit 17 Jahren in die Erwerbsarbeit eingestiegen und mit 67 Jahren in Rente gegangen. Er hat eine jährige Erwerbsbiografie. In der zweiten Hälfte seiner Erwerbszeit, also zwischen dem Lebensjahr, war Herr Kinderreich 14 Jahre lang gesetzlich krankenversichert. Damit bleibt er unter den für die KVdR notwendigen 22,5 Jahren 90 Prozent von 25 Jahren. Doch weil Herr Kinderreich drei Kinder hat, werden ihm 3 mal 3 weitere Jahre Vorversicherungszeit angerechnet.