2 reihe rechtsprechung
Nötigung, insbesondere Gewaltbegriff, Drohung mit einem empfindlichen Übel, Verwerflichkeitsprüfung inklusive einhergehender Irrtümer sowie Regelbeispiele.. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Nötigung und soll lediglich als Ergänzung zu einem bereits bestehenden Artikel zur Nötigung dienen. Dementsprechend sind hier diejenigen Problemfelder etwas intensiver und vollständiger dargestellt, die im bereits existierenden Beitrag nur oberflächlich gestreift werden konnten. Ein detailliertes Prüfungsschema ist in diesem Beitrag entbehrlich, da dieses ebenfalls dem bereits vorhandenen Artikel entnehmbar ist. Dieser Beitrag behandelt den Gewaltbegriff, Probleme im Zuge einer Drohung mit einem empfindlichen Übel, die Verwerflichkeitsprüfung inklusive einhergehender Irrtümer und die Regelbeispiele. Ebenso ist die Nötigung als offener Tatbestand zu verstehen. Demzufolge ist nach Verwirklichung des Tatbestandes noch nicht die Rechtswidrigkeit indiziert. Daher hat dieser Begriff im Laufe der Zeit auch eine Reihe von Interpretationsmöglichkeiten erfahren.
2. Instanz Rechtsprechung: Grundlagen und Besonderheiten
Nach Ansicht des BGH übten Sitzblockierende aber gegenüber den Personen in den Fahrzeugen in zweiter und nachfolgender Reihe tatbestandliche Gewalt aus, indem sie die Fahrzeuge in erster Reihe als physische Blockade gegen die nachfolgenden Fahrzeuge einsetzen. Durch das Amtsgericht Dresden ergingen teils Verurteilungen, teils Freisprüche. Einer der Angeklagten sah dadurch die Versammlungsfreiheit der Blockierenden verletzt. Am Anfang wurden Bohrtrupps für Baugrunduntersuchungen für ein von der Deutschen Gesellschaft zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen DWK am Standort Gorleben beantragtes atomares Entsorgungszentrum mit einer Wiederaufarbeitungsanlage WAA durch Sitzblockaden behindert. Zwischen dem Februar führten gewaltfreie Aktionsgruppen aus dem gesamten Bundesgebiet Blockaden gegen den Bauplatz des Kernkraftwerkes Brokdorf durch. Damals waren in der Eberhard-Finckh-Kaserne die atomaren Kurzstreckenraketen Lance stationiert. Rund Menschen beteiligten sich an der gewaltfreien Blockade vom 1.
| Die Rolle der 2. Instanz Gerichte in Deutschland | Eine Sitzblockade ist eine oft gewählte und variantenreiche Form des politischen Protestes und der gewaltfreien Aktion. Häufig geschieht dies an Orten, die symbolhaft für die bekämpften politischen Ziele stehen, zum Beispiel vor Atomkraftwerken. |
| Fallstudie: Entscheidungen der 2. Instanz | Nach einem jetzt mitgeteilten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Der Verfassungsbeschwerde gab das BVerfG dennoch statt, weil das LG die Sitzblockade fehlerhaft als verwerflich gewertet und mit seiner Entscheidung die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt hatte Az. |
Die Rolle der 2. Instanz Gerichte in Deutschland
Für die gleiche Aktion von Klima-Aktivisten gab es am Amtsgericht Freiburg einen Freispruch und eine Geldstrafe. Die beiden Richter haben unterschiedliche Rechtsansichten. Christian Rath liegen die Urteile vor. Die Strafbarkeit von Sitzblockaden der Letzten Generation wird von der Justiz nicht einheitlich gesehen. Zwar führen die Aktionen ganz überwiegend zu Verurteilungen wegen Nötigung. Besonders plastisch macht dies ein Vorgang am Amtsgericht AG Freiburg, das in dieser Woche zwei Urteile an die juristischen Datenbanken übermittelt hat, die für die gleiche Blockade zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kamen. So wurde im ersten Urteil ein Aktivist freigesprochen, während im zweiten Urteil ein anderer Teilnehmer der Blockade eine Geldstrafe erhielt. Es war eine der ersten Klima-Blockaden in Freiburg. Februar setzten sich morgens im Berufsverkehr 13 Aktivist:innen auf eine Brücke und blockierten den Verkehr für mehr als eine Stunde. Die Blockade blieb aber friedlich, die Teilnehmer wurden von der Polizei als "kooperativ" gelobt. Mehr als ein halbes Jahr später gab es am Amtsgericht Freiburg die ersten Gerichtsverhandlungen.
Fallstudie: Entscheidungen der 2. Instanz
Die gesellschaftspolitischen Motive der Demonstranten beseitigten die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Rechte Dritter nicht. Sie seien in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer legte gegen die LG-Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein und rügte eine Verletzung des Analogieverbots Art. Das BVerfG hat die angegriffene Entscheidung aufgehoben und an das LG zurückverwiesen. Sie verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei eröffnet. Die Erwägungen, mit denen das LG den Versammlungscharakter der Sitzblockade verneint habe, seien verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Das BVerfG erläutert, dass die mit der Sitzblockade bezweckte Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht entfallen lasse. Vielmehr erhalte die Blockade gerade erst dadurch den Charakter einer Versammlung im Sinne des Art. Die Begründung des LG rechtfertige den Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Verurteilung des Beschwerdeführers auch nicht.